1. Heizkörper  und  dazugehörige  Leitungen  zum  Anschluss  an  eine  Zentralheizung können  durch  Teilungserklärung  oder  nachträgliche  Vereinbarung  dem  Sondereigentum  zugeordnet  werden.  Sondereigentum  sind  dann  vorbehaltlich  ausdrücklicher  anderweitiger  Regelung  in  der  Teilungserklärung  auch  Heizungsund  Thermostatventile und ähnliche Aggregate.
  2. Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern  angemessene  Zeit  zur  Umstellung  der  in  ihrem  Sondereigentum  stehenden  Heizkörper  und  Anschlussleitungen  gegeben  werden.  Danach können  sie  von  der  erneuerten  Heizungsanlage  abgetrennt  werden,  wenn  die  alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.
   
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