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Immobilien-News
Haufe: Immobilien
18. April 2024
Regelungen in den Bundesländern: Hamburg zieht Solarpflicht bei Dachsanierungen vor
Nachhaltigkeit im Gebäudebestand: Transformationsklima-Index: Mehr grüne Investitionen erwartet
Corporate Real Estate Management: CREM-Studie: Digitalisierung und KI sind die große Hoffnung
Geschäftslage und Aussichten: Immobilienfinanzierungsindex DIFI erholt sich 2024 deutlich
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BGH, Urteil vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12 Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilen des Gebäudes nicht begründet werden
Durch die Teilungserklärung kann Sondereigentum an wesentlichen Bestandteilendes Gebäudes nicht begründet werden; diese kann die Grenze zwischen dem gemeinschaftlichen Eigentum und dem Sondereigentum nur zu Gunsten, nicht aber zu Ungunsten des gemeinschaftlichen Eigentums verschieben (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3.April 1968 -VZB 14/67, BGH Z50, 56, 60).
Versorgungsleitungen, die wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind, stehen zwingend im Gemeinschaftseigentum, soweit sie im räumlichen Bereich des Gemeinschaftseigentums verlaufen. Das gilt auch dann, wenn ein Leitungsstrang ausschließlich der Versorgung einer einzelnen Wohnung dient (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 8. Juli 2011 - VZR 176/10, NJW 2011, 2958)
BGH, Urteil vom 8. Juli 2011 - V ZR 176/10 Heizkörper können Sondereigentum sein
Heizkörper und dazugehörige Leitungen zum Anschluss an eine Zentralheizung können durch Teilungserklärung oder nachträgliche Vereinbarung dem Sondereigentum zugeordnet werden. Sondereigentum sind dann vorbehaltlich ausdrücklicher anderweitiger Regelung in der Teilungserklärung auch Heizungsund Thermostatventile und ähnliche Aggregate.
Bei der Gesamterneuerung der Zentralheizung einer Wohnanlage muss den Wohnungseigentümern angemessene Zeit zur Umstellung der in ihrem Sondereigentum stehenden Heizkörper und Anschlussleitungen gegeben werden. Danach können sie von der erneuerten Heizungsanlage abgetrennt werden, wenn die alten Geräte mit der neuen Anlage nicht (mehr) kompatibel sind.
Bundesgerichtshof
BGH-Pressemitteilungen
18. April 2024
Revisionshauptverhandlung am 24. April 2024, 10.30 Uhr, im Verfahren 2 StR 218/23 (Freispruch einer Mutter vom Vorwurf der Ermordung ihres vierjährigen Sohnes im Jahr 1988)
Pressemitteilung 91/24 vom 17.04.2024
Verurteilung wegen versuchten Mordes durch Schuss in die Wohnung pakistanischer Nachbarn aus fremdenfeindlichen Motiven rechtskräftig
Pressemitteilung 90/24 vom 17.04.2024
Verhandlungstermin am 8. Mai 2024 um 11 Uhr in Sachen VIII ZR 184/23 (Aufrechnung mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Beschädigung der Mietsache gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch)
Pressemitteilung 89/24 vom 16.04.2024
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